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Die wichtigsten Änderungen der ÖTRV-Sportordnung 2018

ÖTRV-Technischer Direktro Fritz Schwarz beim Rad Check-In (© Steiger)

Die ÖTRV-Sportordnung 2018 ist online und seit 21. März 2018 in Kraft. Sie entspricht dem aktuellen internationalen Stand und hat nationale Erfordernisse und Gegebenheiten berücksichtigt. Die Sportordnung regelt generell die wettkampfmäßige Ausübung der Sportarten Triathlon, Duathlon, Wintertriathlon, Aquathlon, Crosstriathlon und aller weiteren Sportarten, die sich aus mindestens zwei der Triathlonkernsportarten zusammensetzen.

Sie gilt für alle Teilnehmer, die an nationalen und internationalen ÖTRV-Wettkämpfen in Österreich teilnehmen sowie auch für alle Veranstalter von ÖTRV-Wettkämpfen, um den Teilnehmern u.a. faire Wettkampfbedingungen, einheitliche Wettkampfregeln, größtmögliche Sicherheitsstandards oder andererseits Behördenauflagen zu erfüllen.

Die Hauptänderungen der Sportordnung 2018 im Überblick

D.3.1.3



Bei Ableistung der Zeitstrafe in einer Penaltybox auf der Radstrecke hat er dabei bekannt zu geben, wie viele Penalties (Blaue Karten) er erhalten hat. Diese Aussage ist durch den TO in der Penaltybox zu dokumentieren
Während des Verbüßens der Zeitstrafe darf der Athlet nur Verpflegung/Getränke konsumieren, die er am Rad/Körper mitführt. Die Benutzung der Toilette führt zum Anhalten der Zeitstrafe, Reparaturen am Rad dürfen nicht durchgeführt werden.

Athlet ist selbst dafür verantwortlich, bekannt zu geben, wie viele Zeitstrafen er erhalten hat. Dies wird dokumentiert und vom Athleten bestätigt (keine nachträgliche Einspruchs-/ Protestmöglichkeit).  Darüber hinaus wird das Verhalten in der Penaltybox präzisiert.

E.1

j) Die Verwendung jeglicher elektronischer Geräte wie z.B. Kopfhörer, Video-/Audio-Aufzeichnungs- und Abspielgeräten udg, die die Aufmerksamkeit des Athleten beeinträchtigen, ist untersagt. Dies inkludiert uA das Führen von Telefonaten, Senden und Erhalten von Textnachrichten, Abspielen von Musik, die Verwendung von Social Media sowie  das Fotografieren.
Präzisierung des nicht erlaubten Verhaltens, Aufzählung nicht abschließend!

k) Jeder Athlet ist selbst dafür verantwortlich, sich im Vorfeld mit den Wettkampfstrecken vertraut zu machen. Im Besonderen ist jeder Athlet für das Absolvieren der richtigen Anzahl der Runden verantwortlich.
Wie bereits immer gehandhabt und in der Wettkampfbesprechung verlautbart, sowie aus der SpO zu entnehmen wird es nun noch einmal ex pressis verbis in die SpO aufgenommen

l) Ein Athlet darf die Vorwärtsbewegung eines anderen Athleten nicht physisch unterstützen, widrigenfalls  beide Athleten zu disqualifizieren sind.
Präzisierung

F.3.3

e) wird bei Rennen mit Windschattenfreigabe ein Triathlonanzug (Ein- oder Zweiteiler) verwendet, so darf dieser nicht über die Schultern hinausreichen (nur Träger sind erlaubt) und darf maximal bis zu den Knien reichen.
Bei Rennen mit Winschattenfreigabe sind nur traditionelle Triathlonanzüge erlaubt, bei Windschattenverbot auch die Verwendung von langen Ärmeln.

f) bei Rennen auf der Mittel- und Langdistanz ist die Verwendung von sogenannten Swimskins gestattet. Diese dürfen nach dem Schwimmen in der Wechselzone ausgezogen werden. Swimskins müssen zu 100% aus Textil bestehen, dies ist definiert als Materialien, die aus einzelnen, nicht verstärktem Garn entweder verwoben, gestrickt oder geflochten werden. (Dies sind typischerweise aus Nylon oder Lycra gefertigte Anzüge ohne gummierte Anteile oder Beschichtungen mit Materialen wie Polyurethan oder Neopren).
Anpassung an ITU Reglement, welches Swimskins ab diesem Jahr erlaubt.

K.1

Bei Mittel- und Langdistanzwettkämpfen ist es gestattet unmittelbar im Anschluss jeder offiziellen Verpflegsstation Verpflegung vor dem Rennen selbst zu platzieren und während des Wettkampfs selbst aufzunehmen. Dabei gelten die gleichen Bestimmungen wie bei den offiziellen Verpflegsstationen (rechte Straßenseite, keine Behinderungen von anderen Wettkampfteilnehmern).
Auf Grund von vermehrten Zwischenfällen mit ‚Betreuern’ im Bereich der Eigenverpflegung (Kollisionen mit anderen TN, Behinderungen,...) wird die Aufnahme von Eigenverpflegung in Anpassung an das ITU Reglement neu geregelt. Der Athlet hat die Deponierung/Aufnahme der Verpflegung nun selbst durchzuführen.

Q.1.2.

Jeder Veranstalter hat im Vorfeld der Veranstaltung ein Dokument zu erstellen, in dem die wichtigsten Notfallszenarien (Schlechtwetter/Gewitter, Unpassierbarkeit der Strecke, Rennabbruch aus anderen Gründen) beschrieben, sowie die weitere Vorgangsweise festgelegt wird. Insbesondere ist auf die Kommunikation mit den Athleten einzugehen. Dieses Dokument ist dem TD/ChTO vorzulegen.
Bei Veranstaltungen, bei denen ein TD nominiert wird, ist ein ausführlicher Notfallplan zu erstellen.
Zur Erstellung beider Dokumente wird vom ÖTRV eine Anleitung online zur Verfügung gestellt.
Die Informationen werden in den nächsten Wochen online gestellt, sind gerade in Ausarbeitung durch eine Arbeitsgruppe.

Die Sportordnung 2018 finden Sie im Downloadcenter auf unserer Website bzw. hier

28/03/18 12:22 zurück

ETU / ITU News