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ÖADR suspendiert Triathleten

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Als unabhängige Dopingkontrolleinrichtung iSd § 4 iVm 14a Anti-Doping Bundesgesetz idF BGBl I 93/2014 (ADBG) hat die NADA Austria gegen den Altersklassenathleten Alexander PÖLZLBAUER einen Prüfantrag wegen eines Verstoßes gegen geltende Anti-Doping Bestimmungen bei der ÖADR eingebracht. Die Entscheidung (Suspendierung mit Wirkung vom 26.11.2016) der Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) finden Sie nachfolgend.

Pressemitteilung der ÖADR vom 29.11.2016:

Die gemäß § 4a Abs. 1 Anti-Doping Bundesgesetz eingerichtete Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) erstattet nachstehende Pressemitteilung über ein bei der ÖADR anhängiges Anti-Doping-Verfahren:

gegen: Alexander PÖLZLBAUER (Triathlon)

wegen: Verstoß gegen die Anti-Doping Bestimmungen; Art. 2.1 ITU Anti-Doping Rules 2015, Vorhandensein des verbotenen Wirkstoffes Ephedrin (S6. Stimulanzien)

   

Entscheidung

Suspendierung mit Wirkung vom 26.11.2016
bis zum Abschluss des bei der ÖADR anhängigen Anti-Doping-Verfahrens

Als Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung iSd § 4 iVm 14a Anti-Doping Bundesgesetz idF BGBl I 93/2014 (ADBG) hat die NADA Austria gegen Alexander PÖLZLBAUER einen Prüfantrag wegen eines Verstoßes gegen geltende Anti-Doping Bestimmungen bei der ÖADR eingebracht.

Den diesem Prüfantrag beigefügten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte Alexander PÖLZLBAUER im Rahmen einer am 14.08.2016 durchgeführten In-Competition-Control (IC) in Pöttsching eine Urinprobe abgegeben hat. Die Analyse dieser Probe ergab das Vorhandensein einer verbotenen Substanz, nämlich Ephedrin (S6. Stimulanzien).
Gemäß Art. 7.9.2 ITU Anti Doping Rules kann jeder Athlet in dem Fall eines von der Norm abweichenden Analyseergebnisses der A-Probe, worin ein verbotener, spezieller Wirkstoff, nachgewiesen wird, nach erfolgter erster Überprüfung und Mitteilung an den Athleten vorläufig suspendiert werden.

Quelle: ÖADR

29/11/16 19:05 zurück

ETU / ITU News