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Ergebniskorrektur der ÖSTM TRI Langdistanz 2010

Nach der Nominierung eines ÖTRV Disziplinarausschusses (Präsident Walter Zettinig, Vizepräsident Julius Skamen, Sportdirektor Robert Michlmayr) durch das ÖTRV Präsidium, der umfassenden Aufnahme aller relevanten Stellungnahmen und der entsprechenden Prüfung durch den eingesetzten Ausschuss, ist dieser zu folgenden Urteilsspruch im Fall Stefan Weitgasser (12.03.1978) und Christian Froschauer (19.06.1967) gelangt:

Der Athlet Stefan Weitgasser ist auf Grund der Nichteinhaltung einer durch das Kampfgericht ausgesprochenen Zeitstrafe, vom Bewerb ÖSTM Triathlon Langdistanz / 28.08.2011 Austria Triathlon Podersdorf, nachträglich zu disqualifizieren.

Gegen den Athlet Christian Froschauer wird eine Verwarnung auf Grund "Unerlaubter Hilfe" im Rahmen seiner Betreueraktivitäten ausgesprochen.

Zur Erläuterung:
Trotz des Bedauerns von Herrn Weitgasser, wonach er die Verhängung der Zeitstrafe nicht entsprechend wahrgenommen habe, ist dieser vom Vorwurf der Nichteinhaltung einer Sanktion nicht freizusprechen.

Der Ausschuss kam weiters zur Erkenntnis, dass
1. Herr Froschauer nicht wie fälschlich angenommen mit einer Körperstartnummer im Rennen als Zuschauer unterwegs war, sondern vielmehr Herr Froschauer auf Grund eines Reifendefektes mit seinem für das Rennen vorbereiteten Rennrad auf der Strecke unterwegs war und demnach sich am Rennrad noch die Startnummer befand.
2. Nicht nachgewiesen werden kann, wie lange Herr Froschauer parallel zu Herrn Weitgasser fahrend, diesen begleitet hat. Dies lässt sich auf Grund der Momentaufnahme durch den Kampfrichter ebenso wenig feststellen, wie durch die differenzierenden Aussagen der Beteiligten.

Festzuhalten bleibt weiteres auch, dass der Disziplinarausschuss für die heurige ÖSTM Austragung einen neutralen Beobachter nominieren wird, der speziell auch die Abläufe des Kampfgerichtes vor Ort zu dokumentieren hat.

Abschließend darf auf Grund der Komplexität des Falles und der damit verbundenen Einsetzung der Regelwerke und Disziplinarvorgaben des Verbandes darauf hingewiesen werden, dass erst zum jetzigen Zeitpunkt ein entsprechendes Urteil gefällt werden konnte.

Die ÖTRV Geschäftsstelle wird angewiesen die entsprechenden Urteile administrativ abzuarbeiten und insbesondere die Ergebnisse zu korrigieren bzw. die entsprechende Zuerkennung der Preise für die nächstplatzierten Athleten vorzunehmen.

Anmerkung:
Herr Weitgasser hat unmittelbar nach Erhalt des Urteilsspruches in der letzten Woche, alle im zuerkannten Preise bei der ÖTRV Geschäftsstelle abgegeben.


14.03.2011 10:15

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