Verhängung einer zusätzlichen Sperre für Age Group Athlet Hans Wolfgang Frass

Verhängung einer zusätzlichen Sperre für Age Group Athlet Hans Wolfgang Frass

Die Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) informierte heute über einen bedauerlichen Zwischenfall aus dem Triathlon. Die betreffende Pressemeldung können Sie hier nachlesen.

Die gemäß § 4a Abs. 1 Anti-Doping Bundesgesetz eingerichtete Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) erstattet nachstehende Pressemitteilung über ein bei der ÖADR abgeführtes Anti-Doping-Verfahren:
gegen: Hans Wolfgang FRASS (Triathlon)
wegen: Verstoß gegen die Anti-Doping Bestimmungen; Art. 10.12.1 ITU Anti Doping Rules 2015
, Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf während einer aufrechten Sperre

Entscheidung

Verhängung einer zusätzlichen 4-jährigen Sperre ab dem 19.07.2019 (Ende 18.07.2023 um 24:00 Uhr)

Als Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung iSd § 4 iVm 14a Anti-Doping Bundesgesetz idF BGBl I 93/2014 (ADBG) hat die NADA Austria gegen Hans Wolfgang FRASS einen Antrag betreffend die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gemäß den Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes eingebracht.
Das von der ÖADR durchgeführte Verfahren ergab unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweise, dass Hans Wolfgang FRASS des Verstoßes gegen die Anti-Doping Bestimmungen schuldig zu sprechen war. Dies, da er am 25.06.2017 an einem vom Österreichischen Leichtathletikverband anerkannten und unter dessen Patronanz organisierten Wettkampf, nämlich dem 5. Int. Lungauer Murtallauf (Distanz: 10 Kilometer) teilgenommen hat, obwohl über den Beschuldigten mit Erkenntnis der ÖADR vom 22.09.2015 eine 4-jährige Sperre beginnend ab dem 19.07.2015 festgelegt worden ist, die erst am 18.7.2019 um 24:00 Uhr, somit nach der gegenständlichen Wettkampteilnahme, endet.
Die zusätzliche Sperre beginnt mit dem Tag nach dem Ende der ursprünglichen Sperre am 19.07.2019 und endet somit am 18.07.2023 um 24:00 Uhr.
Hans Wolfgang FRASS wurde weiters zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet.
Die Entscheidung der ÖADR ist vorbehaltlich allfälliger Einsprüche durch die Welt-Anti-Doping-Agentur oder den zuständigen Internationalen Verband rechtskräftig, da innerhalb der zustehenden 4-wöchigen Frist kein Rechtsmittel erhoben worden ist.

Quelle: ÖADR/Propst

05/09/17 14:25 zurück