Stellungnahme Kontroll-Analyseergebnis Hannes Hempel
Dem Athleten steht noch das Recht zu die Öffnung und Analyse der B-Probe bis 30.04.2013 zu beantragen. Festgehalten darf dabei werden, dass zum derzeitigen Verfahrensstand kein Dopingfall im Sinne der rechtlichen Grundlagen vorliegt. Dieser liegt vor, wenn der Athlet auf die Öffnung der B-Probe verzichtet oder bei Öffnung und Analyse der B-Probe das Ergebnis der A-Probe bestätigt wird.
Ex-Radprofi Hempel hat auf Grund der "Unerlaubten Weitergabe von Dopingmitteln" bereits eine Sperre (09.05.2008 bis 09.01.2012) hinter sich. Nach der Weitergabe von Informationen an die Rechtskommission wurde die damalige Sperre auf Grund der "Kronzeugenregelung" um vier Monate verkürzt. Seit Jänner 2012 war Hempel somit wieder uneingeschränkt startberechtigt.
25/04/13 07:39 zurück